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18. Dezember 2017

 

 

Gemeinde unterliegt im Streit um Zaun

 

Drei Jahre zog sich der Streit um die Höhe einer Einfriedung in der Hoppegartner Straße hin. Am 21. September beschied das Verwaltungsgericht Karlsruhe die Abrißverfügung der Gemeinde Iffezheim für rechtswidrig.

 

Fünfundzwanzigeinhalb Meter lang und zweieinhalb Meter hoch umschließt die Einfriedung aus Holz- und Betonelementen an zwei Seiten ein Anwesen in der Hoppegartner Straße. Einem Nachbar war dies zu hoch und er beschwerte sich im April 2014 bei der Gemeinde Iffezheim darüber. Da der Bebauungsplan „Südlich der Hauptstraße“ im Vorgartenbereich nur zwischen achtzig Zentimetern und 1,30 Metern hohe Hecken und als sonstige Einfriedungen nur mit Blumensträuchern überwucherte Maschendrahtzäune von 80 Zentimetern Höhe, sowie Mauern nur an vorbestimmten Stellen zuläßt, wurde dem Eigentümer die Einleitung eines ordnungsrechtliches Verfahren angedroht. Daraufhin beantragten die Eigentümer eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes für die monierte Einfriedung.

Der Bauauschuß der Gemeinde Iffezheim kam dem Ehepaar in seiner Sitzung vom 30. Juni 2014 insoweit entgegen, daß er nicht auf die strikte Einhaltung des Bebauungsplanes pochte, sondern entlang des öffentliches Weges eine Reduzierung der Umfassung auf zwei Meter einforderte.

Im Januar 2015 erteilte die Gemeinde Iffezheim die Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes insoweit, daß die Begrenzung entlang des Weges als Mauer ausgeführt werden dürfe, allerdings nur bis zu einer Höhe von zwei Metern. Gegenüber dem Nachbargrundstück darf die Höhe maximal 1,50 Meter betragen. Die Duldung der Abweichung vom Bebauungsplan begründete die Gemeinde mit zahlreichen Einfriedungen in der Nachbarschaft, die ebenfalls gegen die Festsetzungen des Bebauungsplanes verstießen. Darunter sei eine 3,50 Meter hohen Hecke. Für die Verkleinerung der Einfriedung setzte die Gemeinde unter Androhung eines Zwangsgeldes eine Frist von zwei Monaten.

Wie Bürgermeister Peter Werler auf Nachfrage ausführte, sei in den örtlichen Gremien ein gewisses Interesse der Grundstückseigentümer an höheren Einfriedigungen, als im Bebauungsplan vorgeschrieben, bejaht worden. Im vorliegenden Fall seien - die bisher sanktionierten - 2,00 m erheblich überschritten und auch festes Mauerwerk errichtet worden. Nach der bisher großzügigen Verfahrensweise, wollte die Gemeinde das nicht mehr sanktionieren.

Gegen die Abrißverfügung legten die Eigentümer im Februar 2015 Widerspruch ein und wiesen darauf hin, daß die Gemeinde seit Jahren die Verstöße gegen die Vorschriften des Bebauungsplanes dulde. Ein willkürliches Einschreiten gegen ihre Einfriedung sei rechtswidrig, da gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoßen werde und daher die Entscheidung ermessensfehlerhaft sei. Im ablehnenden Widerspruchsbescheid führte das Regierungspräsidium aus, daß die Beseitigungsanordnung nicht den Gleichbehandlungsgrundsatz verletze. Es läge im Ermessen der Gemeinde, die Reduzierung der Einfriedung auf ein in der Umgebung befindliches Maß zu fordern. In seinen Ausmaßen sei diese Einfriedung ein Einzelfall.

Gegen diesen Widerspruchsbescheid wurde im August 2015 Klage erhoben. Zur Begründung wurde  ausgeführt, daß das Einschreiten der Gemeinde gegen die Eigentümer willkürlich sei, da in keinem der über dreißig Verstößen gegen den Bebauungsplan eingeschritten worden sei. Auf Grund der Beschwerde eines Nachbarn vorzugehen, sei willkürlich.

Dies sah das angerufene Verwaltungsgericht genau so. Die Einfriedung verletze zwar die Vorschriften des Bebauungsplanes, stellte das Gericht fest, aber die Entscheidung der Gemeinde, gegen die Einfriedung dieses einen Grundstückes vorzugehen, sei ermessenfehlerhaft. Sie verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz und das Willkürverbot des Artikels 3 des Grundgesetzes. In seiner Begründung zählte das Gericht die bei einem Ortstermin aufgenommenen zahlreichen Einfriedungen im Umfeld der Hoppegartner Straße auf, die gegen die Vorschriften des Bebauungsplanes verstoßen, und in Material und Höhe dem Streitgegenstand in nichts nachstehen und sogar übertreffen. Die Gemeinde habe in der mündlichen Verhandlung weder ein an sachlichen Kriterien ausgerichtetes Konzept dargelegt, nach welchem sie gegen Verstöße gegen den Bebauungsplan vorgehen wolle, noch ob sie überhaupt gegen die, als gegen die örtlichen Bauvorschriften verstoßenden, bekannten, Einfriedungen vorgehen wolle.

Das Gericht sah keine sachlichen Gründe, warum als einzige gegen diese Einfriedung vorgegangen worden und warum diese als Einzelfall zu betrachten sei. Es hob die Anordnung zum Teilabriß der Einfriedung auf und in Folge die in der Anordnung gesetzte Frist, sowie die Androhung des Zwangsgeldes.

Wie Bürgerrmeister  Werler weiterhin mitteilte, sei nach der Bewertung des Verwaltungsgerichtes  nun mit dem Gemeinderat grundsätzlich zu klären, inwieweit in Bezug auf Einfriedigungen künftig verfahren werden soll. Restriktive Verfahrensweise von Anfang an oder auch die Anpassung bestehender Bebauungspläne, wären zu überlegen.

 

 

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