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15. April 2016

 

 

Baugebot ade

 

Großzügig verzichtet die Gemeinde auf die Durchsetzung des Baugebotes für das Baugebiet „Nördlich der Hauptstraße“ im Wege des Verwaltungszwangs, so berichtet die Verwaltung erst jetzt (Gemeindeanzeiger 15.04.2016) aus der Ratssitzung vom 25. Januar dieses Jahres.

Jedoch wird durch diese Großzügigkeit nur noch einigermaßen versucht, das Gesicht zu waren, denn der Baulandsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe, hat das „Baugebot“ den Gremien mehrfach um die Ohren gehauen (21 U 1/14 – 16 O 4/13): so schreibt das Gericht auf Seite 14 der Urteilsbegründung:

    Aber auch das vom Beteiligten Ziffer 3 [der Umlegungsauschuß] (…) auferlegte Baugebot selbst d.h. die Verpflichtung auf den Zuteilungsgrundstücken binnen 8 Jahren mit dem Bau zu beginnen, ist rechtswidrig und verletzt die Antragstellerin in ihren Rechten. Zwar könnte sich der Beteiligte Ziffer 3 insoweit grundsätzlich auf §§59 Abs, 7, 176 Abs. 1 BauGB als gesetzliche Ermächtigungsgrundlage berufen. Es ist indessen schon zweifelhaft, ob die vom Gesetz geforderten Voraussetzungen für ein Baugebot gegeben waren. Jedenfalls aber lässt sich eine entsprechende Ausübung pflichtgemäßen Ermessens durch den Beteiligten Ziffer 3 [der Umlegungsauschuß] vorliegend nicht feststellen.

Und kommt zwei Seiten weiter auch ohne die konkrete Situation der Antragsstellerin zu beleuchten zu dem Schuß:

    Aus diesem Grunde ist das angeordnete Baugebot rechtswidrig...

um dann auf Seite 24 der Urteilsbegründung nochmals zu konkretisieren:

    Die „Anlage zum Umlegungsplan“ ist mit der darin geregelten Bauverpflichtung und dem Ankaufsrecht der Gemeinde rechtswidrig und verletzt die Antragsstellerin in ihren – namentlich aus Art. 14. GG resultierenden Rechten. Das Landgericht hat daher zu Recht den Umlegungsplan hinsichtlich der von der Antragsstellerin beantragten Punkte (Bauverpflichtung, Ankaufsrecht, Sicherung der Vormerkung) aufgehoben.

Der Umlegungsauschuß täte gut daran, auch formal das von Gericht als rechtswidrig berurteilte Baugebot aufzuheben.

 

 
Euer Kommentar an Matthias

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